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Bad Säckingen - Webseite des Förderungs- und Werbering

Gemeinsam stark für Bad Säckingen

"Pro Bad Säckingen" soll Stadtmarketing betreiben

Gewerbeverein und Förderungs- und Werbering werden noch im Juni fusionieren. Der Gewerbeverein wird dabei den Förderungs- und Werbering aufnehmen, auch die Stadt und die Tourismus GmbH werden sich an dem neuen Verein, der den Namen "Pro Bad Säckingen" tragen soll, beteiligen. Mit einer weiteren Öffnung auch für Privatpersonen, soll die neue Organisation zum Hauptträger des Bad Säckinger Stadtmarketing werden.

Die Fusion ist lange angedacht und mit der Stadt und der Tourismus GmbH im Boot soll der Verein ein wirkungsvolles Instrument des Stadtmarketing werden. Neben der Stadt will der neue Verein insbesondere auch weitere Unternehmen, größere Handelsmärkte und auch Privatpersonen für eine Mitgliedschaft gewinnen.

Angesprochen werden sollen auch Hotelerie und Gastronomie. Diese Gruppe war sowohl im Gewerbeverein, der seine rund 200 Mitglieder vorwiegend im Handwerk rekrutiert, als auch im Förderungs- und Werbering, der mit seinen etwa 100 Mitgliedern stark im innerstädtischen Handel verankert ist, unterrepräsentiert.

Die Beteiligung von Stadt und Tourismus GmbH soll nicht nur den neuen Verein verstärken, sie soll auch "die Köpfe entlasten", die in den Vereinen ehrenamtlich tätig sind. Ein Gutteil des operativen Geschäfts soll deshalb die Tourismus GmbH leisten, wie die Vorsitzende des Förderungs- und Werberings, Heike Rieck sagt. Dort soll die Kasse geführt und die Veranstaltungen, sowie das gemeinsame Marketing organisiert werden.

Vor dem Vollzug der Vereinigung müssen beide Vereine die Fusion noch beschließen. Ein Personaltableau haben die Verantwortlichen von Vereinen, Stadt und Tourismus GmbH bereits besprochen. Heike Rieck-Leibrock soll demnach den Vorsitz übernehmen, stellvertretender Vorsitzender soll Günter Jöckel werden. Für Stadt und Tourismus GmbH sollen Bürgermeister Weissbrodt, Gabriele Wöhrle-Metzger und Tourismusdirektor Bernhard Mosandl im Vorstand vertreten sein, der durch Christian Herzog (Förderungs- und Werbering) und Werner Thomann (Gewerbeverein) komplettiert werden soll. (Quelle: Dehoga, Mai 2010)

Einen Vorlage der Satzung für den neuen Verein finden Sie nachfolgend zur Ansicht und am Ende dieses Artikels zum Download als PDF


PRO BAD SÄCKINGEN E. V.

Zusammenschluss aus dem Gewerbeverein Bad Säckingen 1893 e. V.

und dem Förderungs- und Werbering Bad Säckingen e. V.


S A T Z U N G


§ 1
Name und Sitz

Der Verein ist durch Verschmelzung des Gewerbevereins Bad Säckingen 1893 e. V. mit dem Förderungs- und WerberingBad Säckingen e. V. entstanden.

Der Verein führt den Namen „Pro Bad Säckingen e. V.“.

Sitz des Vereins ist Bad Säckingen.

Mit dem Eintrag in das Vereinsregister wird der Verein rechtsfähig.

§ 2
Zweck und Aufgaben

Zweck des Vereins ist
a. die Förderung von Handel und Dienstleistungen,
Handwerk und Gewerbe, Industrie und freie Berufe, sowie von Tourismus, Hotellerie und Gastronomie in Bad
Säckingen.
b. Interessenvertretung der Mitglieder in der Kommunal-, Wirtschafts- und Steuerpolitik


Aufgabe des Vereins ist
die Planung und Durchführung von Veranstaltungen, Werbemaßnahmen und Aktionen im Rahmen des Stadtmarketings,
welche den Interessen der Mitglieder und der Förderung und Außendarstellung von Bad Säckingen dienen.


§ 3
Mitgliedschaft


Mitglied des Vereins können juristische Personen, Vereine und volljährige Einzelpersonen werden.

Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.

Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung. Gegen eine ablehnende Entscheidung ist ein Einspruch zulässig, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

Die Mitgliedschaft endet

  • mit dem Tod des Mitgliedes bzw. bei juristischen Personen und Vereinen durch deren Auflösung oder
  • durch die Kündigung seitens des Mitgliedes oder
  • durch den Ausschluss des Mitgliedes.

Die Kündigung muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erfolgen mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des
Geschäftsjahres.

Der Ausschluss kann durch einen Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden, wenn das Mitglied seine Verpflichtungen beharrlich verletzt oder nachhaltig gegen den Zweck des Vereins, wie in § 2 beschrieben, verstößt.

Sofern gegen den Ausschluss Einspruch eingelegt wird, entscheidet dieMitgliederversammlung.

Alle Rechte und Pflichten des Mitgliedes enden mit der Mitgliedschaft.


§ 4
Geschäftsjahr


Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 5
Organe des Vereins


Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 6
Vorstand


Der Vorstand besteht aus

  • dem/der 1. Vorsitzenden
  • dem/der 2. Vorsitzenden
  • dem/der Schriftführer/in
  • dem/der Kassenführer/in
  • vier Beiräten


Die Vorstandsämter des/der Schriftführer/in werden von der Tourismus GmbH und das Amt des Kassenführers von der Stadtverwaltung besetzt.

Der Geschäftsführer der Tourismus GmbH und Bürgermeister der Stadt Bad Säckingen sind Beiräte kraft Amtes.

Die beiden weiteren Beiräte werden aus der Mitgliedschaft gewählt.

Die Tourismus GmbH und die Stadtverwaltung benennen vor den Wahlen jeweils eine(n)Mitarbeiter(in) für die Positionen des/der Schriftführers(in) und des/der Kassenführers(in)

Der/die 1. Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder zu einer Sitzungschriftlich eingeladen worden und mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind, darunter der/die 1. oder der/die 2. Vorsitzende.

Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu erstellen und von dem Protokollführer sowie dem 1. oder 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen.


§ 7
Wahl des Vorstandes

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
a. Nach Ablauf der ersten Zweijahresperiode nach dem Zusammenschluss, wird die Hälfte des Vorstandes neu auf zwei Jahre gewählt (rotierend).
Dies sind der/die 1. Vorsitzende und der/die Schriftführer/in und der zweite Beirat.

Die zweite Hälfte des Vorstandes (der/die 2.Vorsitzende, der/die Kassierer/in und die beiden Beiräte) werden zunächst auf ein Jahr gewählt. Nach Ablauf dieses Jahres gilt der Zweijahresrhythmus.


§ 8
Beiträge, Vereinsvermögen


Zur Erfüllung der Vereinsaufgaben ist jedes Mitglied verpflichtet, einen Jahresbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Generalversammlung festgelegt. Für besondere Zwecke und Maßnahmen können nach Beschluss der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit Sonderumlagen erhoben werden.

Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Beiträgen befreit.

Die Beitragshöhe zum Zeitpunkt des Inkraftsetzens der Satzung siehe Anlage


§ 9
Aufgaben der Mitgliederversammlung


Die Angelegenheiten des Vereins werden, sofern sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • die Beschlussfassung über die Satzung und Satzungsänderungen
  • die Wahl des Vorstandes
  • die Wahl von zwei Kassenprüfern
  • die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des 1. Vorsitzenden und des Kassenführers
  • die Entlastung des Vorstandes
  • das Festsetzen der Beiträge und etwaiger Umlagen
  • die Entscheidung über den Einspruch eines Mitgliedes bei Ausschluss eines Mitgliedes
  • die Entscheidung über den Einspruch bei Nichtaufnahme in den Verein

Eine Satzungsänderung muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt werden.



§ 10
Einberufen der Mitgliederversammlung


Die ordentliche Mitgliederversammlung muss jährlich und möglichst innerhalb von 4 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres stattfinden.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit und muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies mit einer Begründung verlangen.

Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung muss über die Tagespresse oder schriftlich (Post, Telefax oder Email) mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung an alle Mitglieder verschickt werden und die vom Vorstand festzulegende Tagesordnung enthalten.

Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor dem Termin beim Vorstand mit Begründung einzureichen.


§ 11
Regularien der Mitgliederversammlung

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen.

Auf Antrag eines Mitgliedes ist durch Handzeichen abzustimmen, ob Wahlen und Abstimmungen schriftlich und geheim durchzuführen. sind.

Über die Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu erstellen und dieses vom Schriftführer und vom 1. oder 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen.


§ 12
Auflösung des Vereins


Die Auflösung des Vereins oder eine Änderung des Vereinszweckes kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Zur Auflösung des Vereins sind die Stimmen von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich (§ 41 BGB).

Nach erfolgter Auflösung geht das vorhandene Vereinsvermögen - sofern die letzte Mitgliederversammlung nicht etwas anderes beschließt - solange an die Stadt zur treuhänderischen Verwaltung über, bis ein neuer Verein im Sinne der Satzung gegründet und als juristische Person im Vereinsregister eingetragen ist.

Erfolgt eine Neugründung nicht innerhalb von drei Jahren nach der Auflösung des Vereins, soll das Vermögen nach einem Beschluss des Gemeinderates einer sozialen Einrichtung oder einem sozialen Zweck zugeführt werden.

Dateien zum Download:
 Satzung "Pro Bad Söckingen"[ ]47 Kb
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