Bad Säckingen - Webseite des Förderungs- und Werbering
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Die Satzung des Förderungs- und Werbering Bad Säckingen e.V.
§1 Der Verein führt den Namen „Förderungs- und Werbering Bad Säckingen e.V.“
Sitz des Vereines ist Bad Säckingen. Durch Eintrag in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Säckingen ist der Verein rechtskräftig.
Zweck des Vereines ist die Förderung von Handel, Handwerk, Dienstleistung, Gastronomie und Gewerbe in der der Stadt Bad Säckingen. Der Verein vertritt die Mitglieder gegen über Verwaltung, Behörden und anderen Interessengruppen. Konfessionelle, partei- und rassenpolitische Bestrebungen sind ausgeschlossen.
§ 2 Mitglieder des Vereins können volljährige Einzelpersonen und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben.
Die Mitgliedschaft endet
• durch den Tod des Mitgliedes,
• bei juristischen Personen durch Auflösung,
• durch die Kündigung des Mitgliedes
• durch Ausschluss des Mitgliedes
Die Kündigung des Mitgliedes ist schriftlich per Einschreiben an den Vorstand zu richten. Sie kann zum Ende des Vereinsjahres mit halbjährlicher Kündigungsfrist erfolgen. Sie ist nur wirksam, wenn das Mitglied alle Pflichten und Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein vor der Kündigung erfüllt hat.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand ausgesprochen werden, wenn das Mitglied seine Verpflichtungen gegenüber dem Verein beharrlich nicht erfüllt, gröblich gegen die Vereinszwecke verstößt, oder sich vereinsschädlich verhält. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Anrufung der Entscheidung durch die Mitgliederversammlung zu.
§3 Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
§4 Beiträge
Die Mindestbeiträge werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes beschlossen. In besonderen Fällen kann auch die Erhebung einer Umlage beschlossen werden.
§5 Die Organe des Vereines sind:
a) der Vorstand
b) die Hauptversammlung
§ 6 Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) der/dem ersten Vorsitzenden
b) mindestens einer/m, maximal zwei stellvertretende/n Vorsitzende/n
c) der/dem Schriftführer/in
d) der/dem Kassen- und Rechnungsführer/in
e) mindestens vier maximal sechs Beisitzerinnen/Beisitzern
Die Vorstandsmitglieder werden von der Hauptversammlung jeweils auf zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
Der erste Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten der Verein gerichtlich und aussergerichtlich (§ 26 Abs. 2 BGB)
Alle Ämter werden ehrenamtlich geführt. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 7 Die Hauptversammlung hat folgend Aufgaben:
a) die Beschlussfassung über die Satzung,
b) die Wahl des Vorstandes,
c) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern; diese dürfen nicht dem Vorstand angehören;
d) die Entgegennahme dder Tätigkeits- und Rechenschaftsberichte des Vorstandes,
e) die Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichtes,
f) die Entlastung des Vorstandes und des Kassen- und Rechnungsführer,
g) die Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern durch den Vorstand nach Anrufung der Mitgliederversammlung durch das ausgeschlossenene Mitglied.
Zur Änderung der Satzung bedarf es der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Hauptversammlung. In allen anderen Fällen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Die Hauptversammlung muss jährlich stattfinden. Eine außerordentliche Hauptversammlung muss der Vorstand einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beim Vorstand unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt.
Die Einladung zur Hauptversammlung muss mindestens 14 Tage vor dem Termin – unter Angabe der Tagesordnung - schriftlich per Post, per FAX oder per E-Mail erfolgen. Bei Änderungen der Satzung müssen die Änderungsvorschläge der Einladung beigefügt werden.
§ 8 Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung und Beratung einen Arbeitsbeirat berufen, oder fachkundige Mitglieder zu Vorstandssitzungen hinzuziehen. Diese haben jedoch kein Stimmrecht.
§ 9 Die Mittel des Vereins dürfen nur zu Förderung der in §1 Abs. 3 genannten Vereinszwecke verwendet werden.
§10 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung sind die Stimmen von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
Nach erfolgter Auflösung geht das vorhandene Vereinsvermögen solange an die Stadtgemeinde zur Verwaltung über, bis ein neuer Verein im Sinne dieser Satzung wieder gegründet und als juristische Person im Vereinsregister eingetragen ist.
§11 Diese Satzung wurde in der Hauptversammlung am 06.06.2006 beschlossen.










